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7% auf Schulessen bis Ende 2022

Der Deutsche Bundestag hat es beschlossen (Drucksache 19/26544). Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ( z.B. Schul- & Kitaessen) mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Drucksache 19/26544, 19. Wahlperiode 09.02.2021

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden die Wörter „vor dem 1. Juli 2021“ durch die Wörter „vor dem 1. Januar 2023“ ersetzt.

Was sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen?


Was unter Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zu verstehen ist, definiert die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
Dort ist in Artikel 6 geregelt: (1) Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers. (2) Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1. Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent gilt in Deutschland ausdrücklich
nicht für die Abgabe von Getränken.

Wie sind die Leistungen eines Party-Service oder Caterings zu beurteilen?

Bislang war die Frage bei Speisenlieferungen (zum reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent), wie viel Dienstleistung zur reinen Speiselieferung hinzutreten darf, ohne dass aus der Lieferung eine sonstige Leistung (zum allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent) wurde. Für die reine Speiselieferung, beispielsweise im Rahmen eines Caterings, gilt nach wie vor der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Treten zu der reinen Speiselieferung nun Dienstleistungselemente hinzu, wie beispielsweise die Gestellung von Geschirr, Tischen, Stühlen und Bedienpersonal, handelt es sich um eine sonstige Leistung (Verpflegungsdienstleistung), die bis zum 30. Juni 2020 dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegt. Nach der Definition der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind Verpflegungsdienstleistungen die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers. Daraus folgt, dass die Speisenlieferung mit zusätzlichen Dienstleistungselementen eine Verpflegungsdienstleistung ist, die ab dem 1. Juli 2020 dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 5 bzw. ab 1. Januar 2021 dann 7 Prozent unterfällt.

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Nach Hinweisen des DEHOG BV und DT Bundestag

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