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Bundesverfassungsgericht bestätigt Verpackungssteuer in Tübingen

Mit dem am 22. Januar 2025 veröffentlichten Beschluss vom 27. November 2024 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verpackungssteuer der Stadt Tübingen verfassungsgemäß ist. Seit Januar 2022 erhebt Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen: Je 50 Cent für Einweggeschirr und Einwegverpackungen sowie 20 Cent für Einwegbesteck, höchstens aber 1,50 Euro pro „Einzelmahlzeit“. Dagegen hatte eine betroffene Restaurantbetreiberin geklagt und nun vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Recht bekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem entschieden, dass es sich bei der Tübinger Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchersteuer handelt, weil die Steuer an Einwegverpackungen für Speisen anknüpft, die typischerweise an Ort und Stelle oder im Gemeindegebiet verzehrt werden.