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FAQ zum Kurzarbeitergeld

Viele Gastro-Betriebe kommen nicht umhin, ihre Mitarbeiter während Krisenzeiten in Kurzarbeit zu schicken. Was es für Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu wissen gilt, haben wir in einem kurzen FAQ zur Kurzarbeit zusammengefasst. Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld (KuG) liefern die Juristen von der ETL-Gruppe.

Fragen und Antworten

Was ist bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld zu beachten?

Arbeitgeber können bei erheblichem Arbeitsausfall, das heißt, wenn für ein Drittel der Arbeitnehmer die Arbeit wegfällt, Kurzarbeitergeld beantragen. Nach der neuen Gesetzeslage, die voraussichtlich in der ersten Aprilhälfte, rückwirkend zum 1. März 2020, in Kraft tritt, kann Kurzarbeitergeld bereits dann beantragt werden, wenn für 10 Prozent der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer ein Arbeitsausfall zu verzeichnen ist.

Für den Fall, dass ein Unternehmen vom Arbeitsausfall in so erheblichem Umfang betroffen ist, rät die ETL-Gruppe bereits frühzeitig Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Agenturen für Arbeit sind darauf eingerichtet.

Kann Kurzarbeit ohne einzelvertragliche Regelung bzw. die Zustimmung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden?

Für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist es zwingend erforderlich, dass mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen wurde. Diese kann in einem Tarifvertrag, der für das Unternehmen Geltung besitzt, oder auch in einem Arbeitsvertrag geregelt sein.

Sollte es bislang keine Regelung geben, ist es zwingend erforderlich, eine Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers zur Einführung von Kurzarbeit einzuholen. Die Zustimmung des Arbeitnehmers muss mit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmt? Kann diesem Arbeitnehmer gekündigt werden?

Grundsätzlich darf das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer wegen des sogenannten Maßregelungsverbotes (§ 612a BGB) nicht aufgrund der Verweigerung der Zustimmung zur Kurzarbeit gekündigt werden. Wenn jedoch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers jedenfalls in dem mit ihm vertraglich vereinbarten Umfang nicht möglich ist, muss der Arbeitnehmer zumindest mit einer Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit oder einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (so z. B. bei Kurzarbeit Null) rechnen.

Im Einzelfall empfehlen wir dringend, sich zur Möglichkeit der Kündigung gesonderten Rechtsrat einzuholen.

Muss die Arbeitszeit für alle Beschäftigten gleichmäßig gekürzt werden?

Die Arbeitszeit muss nicht für alle Arbeitnehmer gleichermaßen reduziert werden. Unterschiede wegen der Art der Tätigkeit oder der Qualifikation können gemacht werden. Es kommt immer auf den Ausfall der Arbeit an. Wenn für bestimmte Arbeitnehmer kein Arbeitsausfall zu verzeichnen ist, müssen diese auch keine Kurzarbeit leisten. Die Reduzierung sollte aber bei gleicher Arbeit und Qualifikation im gleichen Maße erfolgen, um dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden.

Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen

Mit diesen Unterlagen sollten Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit vorsprechen und das Antragsverfahren einleiten:

Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld kann online beantragt werden. Das Antragsformular für die lokale Arbeitsagentur ist hier abrufbar.

Wer sich darüber hinaus noch weiter über Kurzarbeitergeld informieren möchte, findet diese und weitere Informationen, z. B. auch bezogen auf bestimmte Mitarbeitergruppen wie Auszubildende, auf der Website der ETL-Gruppe, die ihre Beiträge rund um Fragen zum Arbeitsausfall durch Corona laufend aktualisiert.

Sarah Hercht / Redaktion Gastroinfoportal