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Steuerwelle überrollt kommunale Schulverpflegung

Seit 2016 gibt es eine Neuregelung des Paragrafen 2 b des Umsatzsteuergesetzes, die zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei. Leistungserbringungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, also beispielsweise Kommunen, seien nun umsatzsteuerpflichtig. Es gibt noch einen Übergangszeitraum auf Antrag bis 2021. Kommunales Kochen in Eigenregie also nur noch mit 19%, oder Vergabe an externe Caterer. Zudem dürfen Mensaküchen den Pächtern nicht mehr kostenlos überlassen werden.

Fazit DNSV: Es lohnt sich nicht mehr , frisch zu kochen.!? Was nun Frau Klöckner? Lobbyangebot an Großunternehmen mal wieder.