Politik & Wirtschaft

Thema Mensaessen im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag, am 12.12.12

Mit dem Jahressteuergesetz soll auch die drohende Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf das Essen für Studierende verhandelt werden. Diese würde den Preis erhöhen, war aber vorerst im Bundesrat gestoppt worden. Mensaessen für Studenten kostet keine Mehrwertsteuer. Schulessen dagegen 19%!!Die Steuerbefreiung entspricht eigentlich nicht Vorgaben der EU, die sieht eine Ungleichbehandlung von kommerziellen Anbietern. Kein Thema im Ausschuss dagegen die Mehrwertsteuer für Schul-Mensaessen sein. Daran gibt’s Kritik von vielen Seiten, weil Schulessen mit 19% besteuert wird. Die Grünen haben theoretisch ein Rezept: Den Satz fürs Außerhausessen anheben und mit der Milliarde Mehreinnahmen Schulessen bezuschussen.

Sitzung des Vermittlungsausschusses am 12. Dezember 2012

Bundesrat – 903. Sitzung – 23. November 2012: „Die neu aufgenommene Neufassung der Umsatzsteuerregelung für Leistungen der freien Wohlfahrtsverbände schafft mehr Probleme, als sie alte löst. Die Neuformulierung der Norm arbeitet mit neuen unklaren Rechtsbegriffen. Viele betroffene Institutionen befürchten große Unsicherheit. Es gibt keine ausreichende Planungssicherheit, ob sie auch zukünftig von der Umsatzsteuer befreit sind. Davon sind unter anderem die Studentenwerke bei der Frage der Besteuerung des Mensaessens betroffen.“

Ausgangslage:

Bundesrat: Drucksache 632/2/12 (neu),

Antrag
der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg, Baden-Württemberg
Jahressteuergesetz 2013

5. Umsatzbesteuerung von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
Der Vermittlungsausschuss soll vorschlagen, in Artikel 10 die Nummer 3 Buchstabe
c zu streichen.

Begründung:
In der Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG werden die Kriterien für die
Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen
Sicherheit verbundenen Leistungen, die insbesondere von den Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege erbracht werden, neu festgelegt. Die Regelung macht
aber nicht hinreichend klar, was zu den „eng mit der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit verbundene Leistungen“ im Einzelnen gehört. Klärungsbedarf
besteht insbesondere bei der Frage, in wieweit die Hauptaufgaben der
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitglieder künftig
nach dieser und anderen Vorschriften von der Umsatzsteuer befreit wären. Es
stellen sich ferner Fragen zur Finanzierung der Wohlfahrtsverbände als Kriterium
für die Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung.
Konkret können Elternvereine und Studentenwerke, die Mitglieder von
Wohlfahrtsverbänden sind, Schul- bzw. Mensaessen im derzeit geltenden Recht
umsatzsteuerfrei anbieten. Der neue Text lässt unklar, ob die Steuerfreiheit der
betroffenen Essenangebote durch die Neuregelung beseitigt wurde.
Die Änderung des § 4 Nr. 18 UStG sollte deshalb fachlich noch einmal
überarbeitet und in einem späteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen
werden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Hauptaufgaben der
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitglieder auch
künftig von der Umsatzsteuer befreit wären, darunter das durch
Studierendenwerke angebotene Mensaessen oder das von Elternvereinen und
Wohlfahrtsverbänden angebotene Schulessen.

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