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Wahlprüfbausteine des DNSV: Antworten aus dem Deutschen Bundestag

Eckhard Pols, CDU/CSU, MdB für den Landkreise Lüchow-Dannenberg und Lüneburg antwortet  auf die Wahlprüfbausteine des DNSV zur Bundestagswahl 2013: „Aufgrund dieser bereits gegenwärtig bestehenden Möglichkeiten, Schulessen umsatzsteuerfrei oder ermäßigt besteuert an Schüler abgeben zu können bedarf es aus meiner Sicht keiner Änderung des geltenden Rechts.“Wortlaut der Antwort von Eckhard Pols:  „Schulverpflegung in Deutschland Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Sonstige Leistungen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof haben in den letzten Jahren mehrere richtungsweisende Urteile zur Frage der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht. Die aus diesen Urteilen zu ziehenden Konsequenzen prüft das Bundesministerium der Finanzen derzeit in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Das geltende Umsatzsteuerrecht sieht schon gegenwärtig umfassende Möglichkeiten vor, Schülerinnen und Schülern Essen zu einem attraktiven Preis anzubieten:

Steuerbefreiungen Zum einen können gemeinnützige Vereine, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen ihres Zweckbetriebes auch Speisen und Getränke in Schulen umsatzsteuerfrei abgeben. Daneben ermöglicht auch § 4 Nummer 23 UStG die umsatzsteuerfreie Abgabe von Speisen und Getränken an Schülerinnen und Schüler in Schulen. Nach dieser Befreiungsvorschrift ist unter anderem die Gewährung von Beköstigung durch Personen und Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Der Begriff „Aufnahme“ ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dass die Jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten. Unter die Befreiung fallen deshalb grundsätzlich auch Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-Schülerheime. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung kommt aber nur in Betracht, wenn der Schulträger selbst das Essen ausgibt.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz In den Fällen der (An-)Lieferung bzw. der Ausgabe der Schulspeisung durch Dritte (z. B. Caterer) sieht das nationale Umsatzsteuerrecht eine Steuerbefreiung nicht vor; die Einführung einer solchen – im Ergebnis generellen – Steuerbefreiung wäre auch nicht mit dem verbindlichen Unionsrecht vereinbar. Die (An-)Lieferung der Schulspeisung unterliegt aber gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sofern lediglich eine reine Lebensmittellieferung durch den Caterer erfolgt.

Aufgrund dieser bereits gegenwärtig bestehenden Möglichkeiten, Schulessen umsatzsteuerfrei oder ermäßigt besteuert an Schüler abgeben zu können bedarf es aus meiner Sicht keiner Änderung des geltenden Rechts.

2 Gedanken zu „Wahlprüfbausteine des DNSV: Antworten aus dem Deutschen Bundestag

  • Meine Tochter brachte eine Unterschriftenliste für eine Bundestagspetition zur Steuersenkung für Schulessen mit.
    Das DNSV ist als Initiator angegeben, nur leider finde ich weder unter den laufenden Bundestagspetitionen noch auf Ihrer website einen Hinweis dazu. Ist die Frist schon abgelaufen? Brauchen wir keine Unterschriften mehr zu sammeln?
    Bitte geben Sie uns Bescheid.
    Herzliche Grüße – Tanja Braumann

    Antwort
    • Weiter sammeln bitte, wir haben unser Ziel noch nicht geschafft!

      Antwort

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