Auch 2024 keine Kuchensteuer an Schulen und Kitas in NRW
Kuchenverkauf bei Schulfesten oder Eintrittsgelder bei Aufführungen von Schülergruppen wie der Theater-AG bleiben in Nordrhein-Westfalen von der Umsatzsteuer befreit. Ausnahmen gelten zwar, wenn eine Gruppe regelmäßig zum Beispiel wöchentlich Kuchen oder Waffeln verkauft, etwa um die Abiball-Kasse
aufzubessern. Aber auch für solche Fälle gibt das Ministerium Entwarnung. Denn Umsatzsteuer müsse nicht gezahlt werden, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22 000 Euro betragen hätten und im laufenden Jahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht überstiegen. Solche Summen dürften mit Kuchen kaum erreicht werden. Hintergrund der Debatte ist eine Neuregelung der Umsatzsteuer. Wegen EU-Rechts ist ab 2025 auch die öffentliche Hand, also der Staat, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Die Europäische Union will mit ihrer Mehrwertsteuerrichtlinie verhindern, dass private Unternehmer im Wettbewerb benachteiligt werden. (nach dpa)