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Seit dem 6. April 2022 ist eine Mehrwertsteuerbefreiung für Gemüse, Obst und Hülsenfrüchte möglich

Das DNSV hat erfahren: Die Berichterstattung, wonach die #Mehrwertsteuerbefreiung von Gemüse und Obst europarechtlich nicht zulässig sei, ist falsch. Die notwendige Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze ist am 5. April formell beschlossen und am 6. April im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2022:107:TOC.

Was ist neu seit dem 6. April 2022?

Mit der o.g. Änderung darf die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf bis zu sieben Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfolgen – und damit auch auf Lebensmittel (Nummer 1 des Anhangs). Der Wiss. Dienst des Bundestags hatte die Auswirkung der (zu dem Zeitpunkt noch nicht beschlossenen) Änderungen im Februar 2022 im „Sachstand WD 4 – 3000 – 008/22“ wie folgt erläutert:

„Der ermäßigte Satz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug soll u.a. auf die Nummer 1 des Anhangs III angewandt werden können. Damit wäre zukünftig eine Steuerbefreiung auf Lebensmittel unionsrechtlich umsetzbar. Der Vorschlag der EU-Kommission befindet sich derzeit allerdings noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Die Zustimmung des Europäischen Parlamentes und des Rates stehen noch aus. (…) Würde der Kommissionsvorschlag vom Parlament und Rat beschlossen werden, könnte im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Steuerbefreiung für Lebensmittel oder Teilbereiche wie Obst und Gemüse beschlossen werden.“
(Anm.: Der Beschluss ist mittlerweile erfolgt, s.o.)